Velohome 81 – Kalender raus und Termine eintragen! Velosnakk #22

Endlich wieder ein Snakk in gewohntem Rahmen… Markus daheim und Christian daheim…


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Markus grübelt schon über die neue Saison, während Christian gerade erst im Herbst angekommen ist. Unser neuer Snakk!

Begrüßung
Wie geht es uns denn, Danke für eure flattrs, Feedback zur letzten Folge, Verlosung in der kommenden Woche

Termine für die kommende Saison
Fichkona, Maratona dles Dolomites, Rund um Köln, Neuseen Classics, Rad am Ring, Eurobike &Ötzalter Radmarathon,

Besi & Friends
Ein Film über das Überwinden von Schwierigkeiten und den Möglichkeiten die sich bieten. Auch mit einer oder vielleicht trotz einer Krankheit

Strava & Garmin mit Designveränderungen
Was ist anders? Wie nutzen wir diese Plattformen grundsätzlich, Motiviert es? Kudos??
Was ist Relevant?

Vorstellung der TdF
Nur kurz dazu als Vorschau auf den nächsten Race

Buchvorstellung
Die legendären Anstiege der Tour de FranceDie legendären Anstiege des Giro d’Italia, (beides je Affililate Links!)
Einen großen Dank an den Covadonga Verlag dafür!!!


Wir danken euch fürs zuhören!!!

7 Gedanken zu „Velohome 81 – Kalender raus und Termine eintragen! Velosnakk #22

  1. hygl

    Guter Podcast, weiter so. Durch Euch bin ich auch motiviert worden Rennrad zu fahren. Heute ist mein neues Fahrrad angekommen ( Bianchi Impulso 105 2014, war sehr preiswert in der Bucht, Herbst ist wohl eine gute Zeit zum Kaufen).

    Habe außer ein paar Mountainbike-Pedalen und einem Helm aber noch keine Ausrüstung. Stellt doch auch mal vor, was man als Einsteiger wirklich braucht (an Tacho, Pedalen, Kleidung etc.) und was nur Luxus ist.

    Antworten
    1. Christian Hoff Beitragsautor

      Glückwunsch, darf man fragen was man bei eBay dafür hinlegen muss? Vielleicht ist das ja auch für mich einmal eine Option.
      In eine der nächsten Sendungen werden wir mal den Fokus auf Einsteigerthemen richten.

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      1. hygl

        Habe das Rad neu vom Händler für 555€ + Versandkosten von einem Händler in Lemgo ersteigert. Muss sich ja schon lohnen, dass ich es nicht probefahren kann und es kein Bike Fitting gibt.

        Antworten
        1. Christian Hoff Beitragsautor

          scheint aber ein guter Preis zu sein, wenn technisch alles in Ordnung war/ist. Das würde ja sonst wahrscheinlich schon der Rahmen kosten, wenn es den einzeln gäbe…

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  2. moerscho

    Überall Mord und Totschlag (hat Oma immer gesagt)…

    Ich fühlte mich herausgefordert mal für ein bisschen Aufklärung bezüglich eures Fahrradmordes mit Begleitfahrzeug beizutragen (als kleine Gegenleistung für die ganze Aufklärung in Sachen Fahrrad die ich durch euch erfahren habe) 😀 … Wem die Ausführungen zu umfangreich sind, der kann gern bis zum Ergebnis nach unten scrollen und den restlichen Voodoo auf sich beruhen lassen (der tl,dr-Vorwurf liegt nahe^^)

    Sachverhalt (verkürzt): Der ambitionierte Radler (R) hat sich zu viel zugemutet und fällt hinter der von ihm gewählten (schnellen) Gruppe zurück und ist allein auf weiter Flur. Begleitfahrzeugfahrer (F) passt das gar nicht. Es kann ja wohl nicht sein, dass solche Sonntagsfahrer an einem solchen Rennen teilnehmen und sich dann auch noch derart überschätzen. Zusammen mit Beifahrer B hecken sie einen Plan aus, dem R mal so richtig zu zeigen dass man den Mund nicht zu weit aufreißen sollte. So geschieht es in folgenden parallelen Universen:

    a) Sie überfahren den R (auf dem Rad sitzend) um sich dann mit seinem Fahrrad aus dem Staub machen.

    b) Sie wollen R anhalten, und sein Rad (aa) zerstören / bb) klauen) und abhauen

    Vorbemerkung zu a):

    Entgegen der landläufigen Meinung hat der Unterschied zwischen Mord und Totschlag nur mittelbar etwas damit zu tun, ob die Tötung „geplant“ war. Vielmehr ist jeder Mörder stets Totschläger.
    Totschlag (212 – Zahlen in Klammern = §§ des Strafgesetzbuch; römische Zahlen bezeichnen die Absätze der §§) ist tatbestandlich (Tatbestand muss für Strafbarkeit erfüllt sein) die Tötung eines Menschen –gerade ohne Mörder zu sein-. Um Mörder zu sein, muss ein sogenanntes „Mordmerkmal“ vorliegen, welches den Totschlag besonders „verwerflich“ macht. Mörder (211) ist demnach, wer „einen Menschen tötet“ und dabei mindestens eines der in 211 II genannten sogenannten „Mordmerkmale“ verwirklicht. Diese sind aus der Einstellung des Täters zur Tat (Mordlust, Habgier usw.), oder der konkreten Begehung der Tat (heimtückisch, grausam, gemeingefährlich) herzuleiten.
    Kurz gesagt: Wer einen Menschen (mit Vorsatz) tötet ist Totschläger – wer dabei ein Mordmerkmal nach 211 II verwirklicht, ist Mörder.

    Um überhaupt Totschläger sein zu können muss (Tötungs-)Vorsatz bei dem Täter vorliegen. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Täters den Tatbestand zu verwirklichen. Grundsätzlich liegt Vorsatz vor, wenn der Täter den Taterfolg mindestens billigend in Kauf nimmt (Wollenskomponente), und die Verwirklichung des Tatbestands zumindest für möglich hält (Wissenskomponente). Ist beides erfüllt spricht man vom bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz). Tötungsvorsatz (also Vorsatz auf Totschlag, 212) erfordert das Überschreiten einer „Hemmschwelle“ die nach der Rechtsprechung jeder Mensch innerlich überschreiten muss bevor er einen Menschen vorsätzlich töten will. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen (Tatbegehung, Äußerungen des Täters, Vorverhalten usw.) generell wird Tötungsvorsatz nicht ohne weiteres angenommen. Wird dieser verneint (abgelehnt) verbleibt ggf. eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung (222) oder Körperverletzung mit Todesfolge (227).

    Mit dieser Vorbemerkung ist Fall a) folgendermaßen zu beurteilen:

    aa) R wird bei der Aktion getötet

    Strafbarkeit von F und B:

    Mord (211 – Habgier): Kommt es beiden auch auf das Fahrrad an, liegt ein Mord aus Habgier nahe (Habgier ist definiert als ungezügeltes Gewinnstreben um jeden Preis, also auch den eines Menschenlebens). Gerade die Habgier muss das Gesamtbild der Tat wesentlich prägen (bei mehreren Tatmotiven) und eine besondere Maßlosigkeit muss an den Tag treten.
    Für alle Mordmerkmale gilt (nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) dass diese aufgrund der hohen Strafandrohung (bei Mord ist grdsl. zwingend auf lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erkennen) restriktiv (eingeschränkt) auszulegen sind.

    Im Fall wären F und B nicht wegen Mordes strafbar wenn sie das Fahrrad nur bei Gelegenheit mitnehmen. Es müsste ihnen in erster Linie darum gehen den R zu töten um unmittelbar sein Rad zu bekommen.
    Hier wollen F und B dem R aber gerade nur eine Lektion erteilen und das Rad bei Gelegenheit mitnehmen. Habgier-Mord daher (-).

    Geht es F und B darum den R für sein zum Himmel schreiendes Fehlverhalten in Bezug auf seine Rennteilnahme zu töten, könnte ein Mord aus Heimtücke vorliegen.
    Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung.
    Tötungsvorsatz bei F und B vorausgesetzt, nutzen beide für die Tötung des R aus, dass dieser sich zum Tatzeitpunkt keines Angriffs versieht und dadurch in seiner Abwehrbereitschaft herabgesetzt ist. R ahnt nicht dass er gleich überfahren wird und kann daher nicht selbstschützend auf das Verhalten von F und B reagieren. Ohne Zweifel handeln F und B auch in feindseliger Willensrichtung gegen R.
    Mord aus Heimtücke (+).

    Wenn es B und F darum geht R zu töten weil sie ihn für die Rennteilnahme an sich „maßregeln“ wollen, dürften auch sonstige niedrige Beweggründe (auch ein Mordmerkmal) anzunehmen sein. Dies sind Tatantriebe, welche sittlich auf niedrigster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik (dieses Merkmal dient insb. um Ehrenmorde und Blutrache zu erfassen) in deutlichem Maße einen Totschlag als besonders verwerflich und verachtenswert erscheinen lassen.
    Die „Maßregelung“ des R sollte wohl darunter fallen.

    F und B hätten sich mithin eines Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen in Mittäterschaft strafbar gemacht (211 II, 25 II).
    i.E. wäre lebenslängliche Freiheitsstrafe zwingend.

    bb) R wird dabei nicht getötet

    Kurze Vorbemerkung zur Strafbarkeit des Versuchs eines Delikts:

    Ein Versuch kommt immer in Betracht, wenn der Erfolg des Delikts nicht eingetreten ist (F und B wollten R töten, dieser überlebt aber).

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Versuch des Delikts strafbar ist. Nach § 23 ist dies der Fall, wenn das Delikt 1) ein Verbrechen ist (Verbrechen sind alle Delikte mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, § 12; Vergehen dagegen alle unter mindestens 1 Jahr), oder 2) die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist.

    Beispiele:
    1)
    Totschlag, 212 (Freiheitsstrafe: nicht unter 5 Jahren = Verbrechen = Versuch (+))

    Untreue, 266 (Freiheitsstrafe: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe = Vergehen da nicht mindestens 1 Jahr sondern auch „nur“ Geldstrafe möglich = kein Versuch möglich)

    2)
    Meistens ist die Versuchsstrafbarkeit im Absatz II des Delikts gesetzlich angeordnet. Bei vielen Vergehen ist dies der Fall, da deren Versuch nicht schon als Verbrechen strafbar ist (Körperverletzung, Diebstahl, Betrug: alles Vergehen unter 1 Jahr Mindeststrafe  Versuchsstrafbarkeit angeordnet).

    zurück zum Fall:
    Das Gericht würde das Ausbleiben des Todeserfolgs (beim Mord) feststellen und damit den Mord ablehnen, da dieser nicht vollendet wurde (ist ja keiner tot). Da Mord ein Verbrechen ist (lebenslänglich ist mehr als ein Jahr) ist der Versuch des Mordes nach 211 II, 22, 23 I strafbar.

    F und B haben sich parallel zum oben gesagte also bei Ausbleiben des Erfolgs wegen versuchten Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen in Mittäterschaft strafbar gemacht (211 II, 22, 23 I, 25 II).

    Bei Versuch hat das Gericht –anders als bei vollendetem Mord- die Möglichkeit die Strafe milder ausfallen zu lassen (lebenslänglich wäre nicht mehr zwingend), 23 II, 49 I Nr. 1. Anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren erkennen. Hier wären M und B zu mindestens 3 Jahren höchstens 15 zu verurteilen.

    Hinzu kommen weitere verwirklichte Delikte. Einfach gesagt, ist in obigem Beispiel mit der Bestrafung auf vollendetem Mord alles andere mitbestraft was verwirklicht wurde. Neben dem Mord wurden ja u.A. eine Körperverletzung an R, eine Sachbeschädigung am Fahrrad, Sachbeschädigung an der Kleidung, Helm usw. des R begangen, Nötigung des R zum zwangsweisen Anhalten, Diebstahl am Fahrrad usw. verwirklicht. Spielt bei Vollendung des Mordes im Prinzip keine Rolle weil er „genug bestraft“ ist (mehr als lebenslänglich geht, anders als in anglo-amerikanischen Rechtssystemen, bei uns nicht, 54 I!).

    Hat er den Mord nur versucht, bleiben die in Tateinheit verwirklichten Delikte aber bestehen. Aus diesen wird dann eine Gesamtstrafe gebildet, 52, 54.

    In Tateinheit zum versuchten Mord von F und B stehen:

    aa) wenn F und B das Fahrrad mitnehmen

    schwerer Raub, 249, 250 II Nr. 3 a, b = nicht unter 5 Jahren
    unterlassene Hilfeleistung ggü. R, 323c = bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

    nur F: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b III, 315 III Nr. 1 a, b Nr. 2 = 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

    Bei Straßenverkehrsdelikten kann der Beifahrer nie (Mit-)Täter sein. In Betracht kommt allenfalls eine Beihilfe des B, die wieder nach 49 I gemildert werden kann (3 Monate bis 3 ¼ Jahre, 49 I Nr. 3).

    i.E. wird auf Gesamtstrafe erkannt werden, 54. Dabei wird das Strafmaß der höchsten Strafe (hier der versuchte Mord) unter Gesamtwürdigung der anderen Straftaten erhöht. Dabei darf die Summe der einzelnen Straftaten nicht überschritten werden. Sofern kein Lebenslänglich verwirklicht wurde, darf das Höchstmaß 15 Jahre nicht überschreiten.

    Tat und Schuldangemessen wären m.E. höchstens 10 Jahre (für eine korrekte Einschätzung fehlt mir dahingehend aber die Erfahrung der gerichtlichen Praxis bei der Gesamtstrafenbildung). Bei B dürfte es weniger sein da er nur zu 315 Beihilfe leistete.

    bb) wenn F und B den R nur maßregeln wollen, es aber auf das Fahrrad nicht abgesehen haben:

    gefährliche Körperverletzung: 223, 224 I Nr. 2,3,4,5 = 6 Monate bis 5 Jahre
    Sachbeschädigung am Fahrrad: 303 = bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe
    Nötigung: 240 = bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe

    Straßenverkehrsdelikte (315) siehe oben.

    i.E. wieder Gesamtstrafe (hier würde ich nicht viel mehr als 6 Jahre sagen da das Raubelement der Fahrradwegnahme nicht vorliegt). B wieder weniger da keine Täterschaft in Bezug auf die Straßenverkehrsdelikte.

    Fall b)
    F und B wollen R anhalten, und sein Rad (aa) zerstören / bb) klauen) und abhauen

    aa)

    Wenn R durch „herauswinken“ zum Anhalten gezwungen wird, scheidet zunächst eine Nötigung aus die bei abruptem Abbremsen vor R anzunehmen wäre (Handlung der Nötigung, 240, ist die Drohung mit einem Übel oder Gewaltanwendung – liegt bei Herauswinken nicht vor)

    Zwingen F und B den R zur Herausgabe des Fahrrads mit Drohung oder Gewalt liegt eine Erpressung vor, 253 (=bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe), bzw. bei Gewalt oder Drohung gegen Leib oder Leben räuberische Erpressung, 249, 253, 255 (= 1 – 15 Jahre).

    Zerstören sie das Rad ohne dergleichen, liegt eine bloße Sachbeschädigung vor (303 = bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe).

    Angenommen B und F handeln ohne Drohung oder Gewalt haben sie sich nur wegen 303 strafbar gemacht (in Mittäterschaft wiederum). R müsste Strafantrag stellen (303c).

    bb)
    Wenn F und B das Rad klauen wollen kommt es wieder auf die Tatbegehung an.

    Wenn sie es einfach in einem Überraschungsmoment nehmen und abhauen ist das ein Diebstahl, 242 (= bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe).

    Wenn sie es R in offener Konfrontation entreißen Raub, 249 (=nicht unter einem Jahr, hier wohl eher ein minder schwerer Fall, 249 II = 6 Monate bis 5 Jahre)

    Wenn sie R mit Drohung zur Herausgabe zwingen Erpressung oder räuberische Erpressung (s.o.)

    Angenommen B überredet R ihm das Rad leihweise zu überlassen damit er (B) das Rennen für R zuende fahren kann. Danach behält B das Rad einfach. Das wäre eine Unterschlagung, 246 (= bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe).

    ERGEBNIS – – – ERGEBNIS – – – ERGEBNIS

    Je nach Motivationslage stellen sich die folgenden Begehungsweisen als strafrechtlich günstig heraus:

    A) nur Maßregelung des R:

    Am besten wäre es zunächst den R herauszuwinken (240 (-)). Sodann das Auto abzusichern (Warnblinkanlage, ggf. Warndreieck (315 und StVO-Verstöße (-)). R von der Straße locken um Gefährdung durch nachfolgenden Verkehr auszuschließen (das wird dann sonst gern eine Körperverletzung mit Todesfolge, wenn er am Boden liegt und Überrollt wird vom nachfolgenden Verkehr). Abseits der Straße dann möglichst nur einen Schlag gegen R ausführen. Darauf achten, dass R diesen kommen sieht (kein hinterlistiger Überfall) aber auch nicht angedroht wird (keine Nötigung zum Dulden des Schlages), dass B oder F vorher weggeht (keine gemeinschaftliche Begehung oder Gruppenschlägerei), der Schlag möglichst nicht gegen den Kopf geht (keine lebensgefährliche Behandlung) und kein Auge oder wichtiges Glieb des R verloren geht (keine schwere Körperverletzung). Falls R durch den Schlag zu Boden zu gehen droht: möglichst auffangen und sanft ablegen (bei ungünstigem Fallen sonst wieder Körperverletzung mit Todesfolge). Soweit er am Boden liegt nicht nachtreten (unabhängig von der Strafbarkeit: das macht man einfach nicht! Auch nicht wenn R sich so ungebührlich verhalten hat). Vergewissern, dass keine Todesgefahr eintreten kann (manchmal kommts dumm! ein kausal auf der Körperverletzung basierender Erfolg im weiteren Verlauf wäre auch ohne zutun der Täter Körperverletzung mit Todesfolge, ggf. Totschlag durch Unterlassen, Aussetzung oder sonstwas, je nach weiterem Verlauf). Freundlich wäre es dem R ein Handy hinzulegen (dann ist es eher keine Aussetzung, 221). Ganz wichtig: nichts mitgehen lassen! (sonst kommt wieder die ganze Raub-Diebstahl-Problematik).
    Wenn B oder F dies alles berücksichtigt sollte es (wenn ich nichts vergessen habe) bei einer einfachen Körperverletzung, 223 bleiben (= bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe, sofern R Strafantrag stellt, 230)
    i.E. sollte hier eine nur geringe Geldstrafe, bzw eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen, 153a StPO, in Betracht kommen.

    B) Wegnahme des Fahrrads

    Hier wäre der oben beschrieben Weg, welcher zu einer Unterschlagung führt strafrechtlich am günstigsten (= bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe)
    i.E.: wohl nur eine Geldstrafe, höchstwahrscheinlich aber eine Einstellung des Verfahrens mangels öffentlichem Interesse, 153a StPO.

    Soooo… das war‘s im Wesentlichen dazu. Ich kann ganz schlecht einschätzen ob die Ausführungen einigermaßen verständlich oder überhaupt interessant waren o,O. Ich hoffe es gefällt euch oder bringt zumindest Erkenntnis. Mir hat zumindest das Schreiben Spaß bereitet :).

    Bei Interesse: es gibt gerade in Hinblick auf die unsägliche Doping-Problematik recht interessante Überlegungen ob und wie die Beteiligten sich dahingehend strafrechtlich zu verantworten hätten. Bei Interesse (ich weiß nicht wie interessant das wirklich für „Nicht-Juristen“ ist) könnte ich mich auch dazu nochmal auslassen 😉

    Ich hoffe es hat euch ein bisschen gefallen. Vielen Dank für eure Podcasts! Ich habe immer viel Freude damit und werde mir wohl jetzt wohl oder übel auch ein „n+1-Fahrrad“ holen müssen.

    Danke und liebste Grüße, Mirko.

    Antworten
    1. markus

      Danke Mirko! Herrlich deine Ausführung. Hab Tränen gelacht. Vermute du studierst oder arbeitest in diese Richtung. Hab selbst mal „Umwelt- und Planungsrecht“ ein paar Semester studiert (ja, sogar mit Vordiplom was so ne Grundrechtsprüfungsfallgeschichte war und das Grundstudium eigentlich eh nur aus Vorlesungen zum Thema Grundrechte war) und konnte das ganze ganz gut nachvollziehen.

      Dir alles Gute und hoffentlich werden wir noch ein paar unterhaltsame Sendungen abliefern können. 🙂

      Antworten
      1. Christian Hoff Beitragsautor

        Definitiv passe ich ab sofort besser auf, was ich so sage… was dabei raus kommen kann, habe ich ja jetzt gesehen 😉 Ganz fantastisch.
        In bester Juristenmanier lasse ich das natürlich erst einmal von meinem Team bei Freshfields gegenprüfen.

        Antworten

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